Rechtsurteil Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer?

Von Steffen Dominsky 1 min Lesedauer

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Muss ein Fahrzeug wegen eines Unfalls zur Reparatur in die Werkstatt, steht dem Geschädigten in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Gilt das auch, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer handelt, der nur gelegentlich gefahren wird?

Wer unverschuldet einen Unfall mit seinem Fahrzeug erleidet, hat Anrecht auf einen Nutzungsausfall. Doch gilt das auch im Fall eines Oldtimers?
Wer unverschuldet einen Unfall mit seinem Fahrzeug erleidet, hat Anrecht auf einen Nutzungsausfall. Doch gilt das auch im Fall eines Oldtimers?
(Bild: Richard - stock.adobe.com)

In dem Fall wurde ein Oldtimer von einem anderen Fahrzeug geschrammt. Zur Reparatur befand sich der Oldtimer 17 Tage in der Werkstatt, und sein Eigentümer konnte ihn deshalb nicht nutzten. Deswegen verlangte der Mann vom Unfallverursacher neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sah die Voraussetzungen für die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung jedoch als nicht erfüllt an.

Die Zuerkennung der Nutzungsausfallentschädigung setze nämlich voraus, dass es sich um einen Gegenstand für die eigenwirtschaftliche Lebensführung handelt. Oldtimerfahrzeuge weisen diese grundsätzliche Eigenschaft als Lieberhaberstücke in aller Regel aber nicht auf. Sie sind für die allgemeine Lebensführung nicht notwendig. Das kann im Einzelfall anders sein,und zwar dann, wenn der Geschädigte den Oldtimer als Alltagsfahrzeug nutzt. Das müsse der Geschädigte allerdings darlegen und gegebenenfalls beweisen, so das OLG Celle (Urteil vom 1.3.2023, Az. 14 U 149/22, Abruf-Nr. 234113).

 

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