Schadenregulierung Rabatt nicht relevant für Wiederbeschaffungswert

Von RA Joachim Otting

Nachlässe wie Großkundenrabatte für Neuwagen haben keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert etwa nach einem Unfall. Ein Gericht bestätigte jetzt, dass Geschädigte Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug haben.

Wer nach einem Unfall schnell wieder mobil sein möchte, muss sich nicht vom Versicherer unter Druck setzen lassen.
Wer nach einem Unfall schnell wieder mobil sein möchte, muss sich nicht vom Versicherer unter Druck setzen lassen.
(Bild: Patryssia - stock.adobe.com)

Nach einem Unfallschaden hat der Geschädigte Anspruch darauf, die Kosten für ein Fahrzeug erstattet zu bekommen, das dem verunfallten Fahrzeug gleichwertig ist. In der Regel wären das dann die Kosten für ein Gebrauchtfahrzeug.

Manche Versicherer versuchen allerdings auf abenteuerliche Art und Weise, den Wert des verunfallten Fahrzeugs zu drücken. So stellen sie beispielsweise die These auf, dass Kunden, die beim Kauf eines Neuwagens einen Großkundenrabatt erhalten haben, sich eine Reduzierung des Wiederbeschaffungswertes in der Größenordnung des Rabattes gefallen lassen müssen. Dazu gibt es nun ein Urteil, das zwar auf einem Haftpflichtschaden basiert, jedoch auf Kaskoschäden genauso anzuwenden ist.